
Umgang mit Lebensmitteln
Das Infektionsschutzgesetz schreibt für den gewerblichen Umgang mit Lebensmitteln eine Belehrung durch das Gesundheitsamt vor. Nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) dürfen Personen, die gewerbsmäßig bestimmte Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen und dabei mit den Lebensmitteln oder den Bedarfsgegenständen (Teller, Töpfe, etc.) in Berührung kommen, erstmalig ihre Tätigkeit nur dann aufnehmen, wenn sie durch eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes nachweisen, dass sie über die gesetzlichen Tätigkeitsverbote belehrt worden sind.
Um die Bescheinigung zu erhalten, ist die Teilnahme an einer Belehrung, die erstmals vom Gesundheitsamt oder einem amtlich beauftragten Arzt durchgeführt werden muss, notwendig. Eine Bescheinigung vom Hausarzt oder IHK zählt nicht dazu.
Keine Belehrungspflicht besteht mehr für ehrenamtliche Helfer von Vereinen und Verbänden auch bei öffentlichen Veranstaltungen.
Das Gesundheitsamt Roth mit der Nebenstelle Schwabach bietet mehrere Möglichkeiten zur Erlangung dieser Belehrung an.
1. Einzelbelehrung
In der Dienststelle Roth, Westring 36 und der Dienststelle in Schwabach, Regelsbacher Str. 9 (im Galenus Gesundheitszentrum) werden Einzelbelehrungen mit der amtlichen Gebühr von 30 Euro während der üblichen Dienstzeiten von 8 - 12 und von 13 - 16 Uhr (Freitag bis 11.00 Uhr) durchgeführt. Eine verbindliche Voranmeldung ist hierfür erforderlich.
2. Gruppenbelehrung
Die Dienststelle des Gesundheitsamtes in Roth bietet eine Gruppenbelehrung an. Die Kosten hierfür betragen je Person 15,00 Euro.
Termine und den Link zur Anmeldung finden Sie unter Belehrung IfSG 43.