Ansteckende Krankheiten

Ausschluss von Gemeinschaftseinrichtungen

Personen, die an folgenden ansteckenden Krankheiten leiden und normalerweise eine Gemeinschaftseinrichtung wie Schule oder Kindergarten besuchen, dürfen die Gemeinschaftseinrichtung nicht besuchen. Dies gilt sowohl für Kinder als auch für Lehrpersonal, Erzieher- und Erzieherinnen und sonstige in diesen Einrichtungen beschäftigte Personen. Grundlage für diesen Ausschluss aus der Gemeinschaftseinrichtung ist das Infektionsschutzgesetz, das eine Weiterverbreitung der ansteckenden Krankheit vermeiden soll.

Krankheiten:

  1. Cholera
  2. Diphtherie
  3. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)
  4. virusbedingtem hämorrhagischen Fieber
  5. Haemophilus influenza Typ b-Meningitis
  6. Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)
  7. Keuchhusten
  8. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose
  9. Masern
  10. Meningokokken-Infektion
  11. Mumps
  12. Paratyphus
  13. Pest
  14. Poliomyelitis
  15. Scabies (Krätze)
  16. Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyogenes-Infektionen
  17. Shigellose
  18. Typhus abdominalis
  19. Virushepatitis A oder E
  20. Windpocken

Kinder unter 6 Jahren, die an infektiöser Gastroenteritis (Brechdurchfall) leiden, dürfen ebenfalls den Kindergarten nicht besuchen. Nach Abklingen des Durchfalls bzw. des Erbrechens kann die Gemeinschaftseinrichtung wieder besucht werden.

Personen, die bestimmte Krankheitserreger, wie z. B. enterohämorrhagische E. coli (EHEC) ausscheiden, dürfen den Kindergarten oder die Schule nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes betreten.

Weiterhin gilt zu beachten, dass Personen, die gemeinsam mit an bestimmten Infektionen Erkrankten in der gleichen Wohnung leben, ebenfalls Gemeinschaftseinrichtungen nicht besuchen dürfen. Dazu gehören u.a. Masern, Meningokokkeninfektionen, EHEC, Mumps oder Virushepatitis A.

Eine vollzählige Auflistung der Krankheiten und die damit verbundenen gesetzlichen Vorgaben findet man über unten angeführte Links (§§ 33-35 IfSG).

Wiederzulassung in Gemeinschaftseinrichtungen nach ansteckenden Krankheiten

Darüber, wann die erkrankten Personen bzw. deren Kontaktpersonen die Schule oder den Kindergarten wieder besuchen dürfen, und ob dafür eine ärztliches Attest notwendig ist, gibt ein Merkblatt des Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit LGL „Empfehlungen zur Wiederzulassung in Gemeinschaftseinrichtungen", das über folgenden Link aufgerufen werden kann.

Merkblatt des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

In Zweifelsfällen gibt das Gesundheitsamt Auskunft.

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Infos zur Krankheiten, die an das Gesundheitsamt zu melden sind, sowie weiterführende Links zum Thema

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Gesundheitsamt Roth - Dienststelle Schwabach