
Ansteckende Krankheiten
Ausschluss von Gemeinschaftseinrichtungen
Personen, die an folgenden ansteckenden Krankheiten leiden und normalerweise eine Gemeinschaftseinrichtung wie Schule oder Kindergarten besuchen, dürfen die Gemeinschaftseinrichtung nicht besuchen. Dies gilt sowohl für Kinder als auch für Lehrpersonal, Erzieher- und Erzieherinnen und sonstige in diesen Einrichtungen beschäftigte Personen. Grundlage für diesen Ausschluss aus der Gemeinschaftseinrichtung ist das Infektionsschutzgesetz, das eine Weiterverbreitung der ansteckenden Krankheit vermeiden soll.
Krankheiten:
- Cholera
- Diphtherie
- Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)
- virusbedingtem hämorrhagischen Fieber
- Haemophilus influenza Typ b-Meningitis
- Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)
- Keuchhusten
- ansteckungsfähiger Lungentuberkulose
- Masern
- Meningokokken-Infektion
- Mumps
- Paratyphus
- Pest
- Poliomyelitis
- Scabies (Krätze)
- Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyogenes-Infektionen
- Shigellose
- Typhus abdominalis
- Virushepatitis A oder E
- Windpocken
Kinder unter 6 Jahren, die an infektiöser Gastroenteritis (Brechdurchfall) leiden, dürfen ebenfalls den Kindergarten nicht besuchen. Nach Abklingen des Durchfalls bzw. des Erbrechens kann die Gemeinschaftseinrichtung wieder besucht werden.
Personen, die bestimmte Krankheitserreger, wie z. B. enterohämorrhagische E. coli (EHEC) ausscheiden, dürfen den Kindergarten oder die Schule nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes betreten.
Weiterhin gilt zu beachten, dass Personen, die gemeinsam mit an bestimmten Infektionen Erkrankten in der gleichen Wohnung leben, ebenfalls Gemeinschaftseinrichtungen nicht besuchen dürfen. Dazu gehören u.a. Masern, Meningokokkeninfektionen, EHEC, Mumps oder Virushepatitis A.
Eine vollzählige Auflistung der Krankheiten und die damit verbundenen gesetzlichen Vorgaben findet man über unten angeführte Links (§§ 33-35 IfSG).
Wiederzulassung in Gemeinschaftseinrichtungen nach ansteckenden Krankheiten
Darüber, wann die erkrankten Personen bzw. deren Kontaktpersonen die Schule oder den Kindergarten wieder besuchen dürfen, und ob dafür eine ärztliches Attest notwendig ist, gibt ein Merkblatt des Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit LGL „Empfehlungen zur Wiederzulassung in Gemeinschaftseinrichtungen", das über folgenden Link aufgerufen werden kann.
Merkblatt des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
In Zweifelsfällen gibt das Gesundheitsamt Auskunft.