
Befahren des Rothsees
- Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Elektromotorboote
- Mietfahrzeuge
- Segelfahrzeuge mit Zweitakt-Hilfsmotor
müssen vor Inbetriebnahme auf dem Rothsee vom Landratsamt Roth auf Antrag zugelassen und genehmigt werden (Untersuchungsbericht, Bescheinigung Schiffsklassifikations-Gesellschaft oder Zulassungsschein Wasser- und Schifffahrtsamt für die Zulassung erforderlich).
- Segelboote mit Hilfsmotor über 4 kW,
- und/oder einer Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtung (Kajüthöhe > 1,20 m),
- Wasserfahrzeuge ohne eigene Triebkraft mit einer Länge von mehr als 9,20 m,
- Elektromotorboote
bedürfen der Genehmigung des Landratsamtes Roth.
Eine Urlaubergenehmigung zum Befahren des Rothsees kann auf Antrag für maximal 4 Wochen erteilt werden.
Sämtliche oben genannte Fahrzeuge benötigen ein amtliches Kennzeichen durch das Landratsamt Roth oder einer anderen Genehmigungsbehörde (Haupteinsatzort des Fahrzeuges).
Die Gemeingebrauchsverordnung für den Rothsee ist zu beachten.