
Investitionskostenförderung für ambulante Pflegedienste
Stand: 10.01.2023
Um die ambulante Versorgungssituation von älteren und pflegebedürftigen Menschen im Landkreis zu verbessern, hat der Landkreis Förderrichtlinien erlassen.
Ziel der Förderung ist die Sicherstellung eines leistungsstarken und flächendeckenden Versorgungsnetzes mit qualitativ hochwertigen ambulanten Pflegediensten. Durch die Förderung sollen pflegebedürftige Menschen bei der Inanspruchnahme der ambulanten Pflegedienstleistungen von zusätzlichen Investitionskostenaufschlägen entlastet werden.
Gegenstand der Förderung sind betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen. Welche Investitionen als betriebsnotwendig gelten, ist in § 82 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SGB XI geregelt.
Als ambulanter Pflegedienst können Sie Fördermittel beantragen
Informationen zu den Fördervoraussetzungen, Art und Umfang der Förderungen, Anspruchsberechtigung und Antragsverfahren können Sie aus den untenstehenden Richtlinien zur Förderung entnehmen.
Der Antrag und die Personalstandsangaben (Anlage) müssen bis spätestens 31.03. des Folgejahres auf dem Postweg beim Landratsamt eingegangen sein.
Später eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.